Ziegler- und Handwerkerverein
Cappel - Mossenberg - Wöhren

Satzung

Des Ziegler- und Handwerkervereins

Cappel – Mossenberg – Wöhren

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Ziegler- und Handwerkerverein

Cappel – Mossenberg – Wöhren

sein Sitz ist in „Blomberg – Cappel“

§2

Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Gemeinschaftspflege sowie die Aufrechterhaltung und Wahrung der Geschichte des Zieglergewerbes und des Handwerks. Der Verein soll die Bindung zu den Dörfern Cappel, Mossenberg – Wöhren und Kleinenmarpe sowie Verständnis für ihre Geschichte und die Geschichte der Ziegler und Handwerker fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger dieser Orte ausgehen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wirtschaftliche und politische Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der sich mit den Interessen des Vereins verbunden fühlt. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§4

Organe

Die Organe des Vereins sind:

– Mitgliederversammlung

– Vorstand

– erweiterter Vorstand

§5

Mitgliederversammlung

Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins selbstständig oder auf Antrag schriftlich einberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

Der Vorstand wird auf 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer nach einem Jahr ausscheiden muss.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§6

Vorstand

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Dem Vorstand gehören an:

Erste Vorsitzender/Vorsitzende

Zweite Vorsitzender/Vorsitzende

Erster Schriftführer/Schriftführerin

Erster Kassierer/Kassiererin

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Zweite(r) Schriftführerin(r)

Zweite(r) Kassiererin(r)

Erste(r) Fahnenträgerin(r)

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird von dem/der ersten Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Dem/der Vorsitzenden obliegen die Geschäftsführung des Vereins und die Einberufung sowie Leitung der Mitgliederversammlung bzw. der Sitzungen des Vorstandes. Er/sie wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende mit allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen vertreten.

Der Schriftführer/die Schriftführerin hat für die Anfertigung von Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. In den Niederschriften sind besonders alle Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind nach Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes von den/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt außerdem der laufende Schriftverkehr des Vereins.

Der Kassierer/die Kassiererin hat für ordnungsgemäße Finanzverwaltung, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechend und für pünktliche Bezahlung der Beträge bis zum 01. Juni des Jahres zu sorgen. Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Belege über Einnahmen und Ausgaben sind Bestandteile des Kassenbuches und dort für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Kassenbericht“ hat der Kassierer/die Kassiererin rechtzeitig vor der Versammlung die Kassenprüfer zwecks Prüfung der Kasse heranzuziehen.

Zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören insbesondere:

 

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auf Antrag können Aufwendungen erstattet werden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder und der Vorstand nur mit dem Vereinsvermögen haften. Desweiteren ist der Vorstand traditionsgemäß verpflichtet, bei nachstehend aufgeführten Anlässen von Mitgliedern Besuche durchzuführen und ggf. Aufmerksamkeiten folgenden Vereinsmitgliedern zu überreichen:

 

§7

Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Jahresanfang fällig und wird traditionsgemäß in der Jahreshauptversammlung im Januar jeden Jahres mit einem Bezahlvermerk im Beitragsbuch kassiert.

§8

Vermögen des Vereins

Der Verein erhält sein Vermögen in erster Linie durch Beiträge sowie durch freiwillige Spenden und Zuwendungen. Das Vereinsvermögen darf nur zu dem in §2 genannten Zweck verwendet werden.

§9

Austritt

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Todes des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt (zum Ende eines Kalenderjahres)

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) durch Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen

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zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der ersten Vorsitzenden.

zu c) Ausgeschlossen werden solche Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins in grober Form verstoßen. Von der Beschlussfassung ist das Mitglied schriftlich zu unterrichten und eine angemessene Frist zur Berufung einzuräumen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf der Stimmen von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Mindestens 2/3 der Mitglieder müssen die außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt haben. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmen die anwesenden, stimmberechtigten, volljährigen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit.

§11

Vereinsrecht

Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.

§12

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung von allen anwesenden Mitgliedern mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

§13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14

Beschluss

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2015 beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten. Hiermit verlieren alle vorangegangenen Satzungen ihre Gültigkeit.

Cappel, den 31. Januar 2015